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Neue KI-Gesetze ab 2026: Was die EU-KI-Verordnung für Anbieter, Betreiber und Nutzer bedeutet

15. Juli 2026 · Matthias Tichý

Das Wichtigste in Kürze

Die EU-KI-Verordnung (KI-VO, auch „AI Act“, Verordnung (EU) 2024/1689) ist in Kraft und gilt stufenweise. 2026 ist ein Schlüsseljahr — aber anders als lange geplant: Mit dem „Digital Omnibus on AI“ (final beschlossen im Juni 2026) hat die EU die aufwendigen Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 verschoben. Einige Regeln gelten aber bereits heute — vor allem die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden. Der nächste konkrete Stichtag für viele Unternehmen ist der 2. Dezember 2026 (Transparenz- und Kennzeichnungspflichten). Deutschland hat parallel sein KI-Durchführungsgesetz verabschiedet und die Bundesnetzagentur zur zentralen KI-Aufsicht gemacht. Entscheidend ist Ihre Rolle: Die Verordnung stellt sehr unterschiedliche Anforderungen an Anbieter, Betreiber, Einführer und Händler von KI — und gibt betroffenen Personen Rechte. Dieser Beitrag erklärt, was das jeweils für Sie bedeutet.

Der risikobasierte Ansatz — die vier Stufen

Die KI-Verordnung bewertet KI nicht pauschal, sondern nach Risiko – und je höher das Risiko, desto strenger die Pflichten. Auf der obersten Stufe steht die verbotene KI mit inakzeptablem Risiko, die komplett untersagt ist, etwa Social Scoring oder manipulative Systeme. Darunter folgt die Hochrisiko-KI, die zwar erlaubt, aber streng reguliert ist – beispielsweise KI in der Personalauswahl, der Kreditvergabe oder der kritischen Infrastruktur. Die dritte Stufe bildet KI mit begrenztem Risiko, die erlaubt ist, aber gekennzeichnet werden muss, etwa Chatbots, KI-generierte Texte und Bilder oder Deepfakes. Der große Rest schließlich – Spamfilter, Empfehlungssysteme oder KI in Spielen – gilt als minimales Risiko und unterliegt keinen besonderen Pflichten. Die meisten Unternehmen bewegen sich in den unteren beiden Stufen, geraten aber schneller in die Hochrisiko-Kategorie, als man denkt.

Wer ist was? Die Rollen der KI-Verordnung

Ihre Pflichten hängen davon ab, in welcher Rolle Sie mit KI in Berührung kommen. Die Verordnung kennt im Kern vier Akteure – dazu die betroffenen Personen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; diese Rolle trägt die meisten Pflichten, und wer ein zugekauftes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann selbst zum Anbieter werden. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich oder gewerblich einsetzt – das sind die meisten Unternehmen, auch Sie, wenn Sie etwa ein KI-Tool zur Bewerbervorauswahl oder einen KI-Assistenten nutzen. Einführer ist, wer ein KI-System aus einem Nicht-EU-Land auf den EU-Markt bringt und dabei prüfen muss, dass der Anbieter seine Pflichten erfüllt hat. Händler ist, wer ein KI-System in der Lieferkette bereitstellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein, und Konformitätszeichen und Dokumentation kontrollieren muss. Hinzu kommen die betroffenen Personen – Beschäftigte, Bewerber, Kunden oder Bürger, über die oder gegenüber denen KI eingesetzt wird –, die Informations- und Transparenzrechte haben. Merken sollten Sie sich vor allem: Dieselbe KI kann für den einen Anbieter- und für den anderen Betreiberpflichten auslösen; klären Sie Ihre Rolle daher immer zuerst.

Häufige Frage: Wann bin ich „Betreiber“?

Betreiber sind Sie, sobald Sie ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzen – unabhängig davon, ob Sie es selbst entwickelt haben (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Es geht ums Verwenden, nicht ums Bauen; entscheidend sind drei Merkmale: Sie verwenden ein KI-System, tun dies in eigener Verantwortung und beruflich, also nicht rein privat. Zum Betreiber machen Sie typische Anwendungen wie KI zur Bewerbervorauswahl oder Leistungsbewertung, Kundenservice-Chatbots, KI-Assistenten wie Microsoft 365 Copilot, ChatGPT im geschäftlichen Einsatz, DeepL oder Meeting- und Notiz-KI, ebenso KI für Texte und Bilder in Marketing und Content, Scoring-, Betrugserkennungs- und Versicherungs-KI sowie KI-Videoanalyse, vorausschauende Wartung oder Transkription. Nicht zum Betreiber macht Sie dagegen die rein private Nutzung; ebenso wenig, wenn Sie nur betroffene Person sind, die KI also auf Sie angewendet wird, ohne dass Sie sie einsetzen; und auch nicht, wenn Sie KI lediglich weiterverkaufen (dann sind Sie Händler) oder aus einem Nicht-EU-Land einführen (dann Einführer). Wichtig ist, dass Betreiber zu sein nicht automatisch viel Aufwand bedeutet. Wie streng Ihre Pflichten sind, hängt von der Risikoklasse des jeweiligen Systems ab – bei den meisten Tools nur KI-Kompetenz (Art. 4) und keine verbotenen Praktiken (Art. 5), bei Chatbots und KI-Inhalten die Transparenzpflichten (Art. 50) und bei Hochrisiko-KI die vollen Betreiberpflichten (Art. 26). Und Achtung: Sie können ungewollt zum Anbieter werden (Art. 25) – mit strengeren Pflichten –, wenn Sie ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen anbieten, es wesentlich verändern oder seinen Zweck so ändern, dass es dadurch zum Hochrisiko-System wird.

Häufige Frage: Produkt mit KI-Werkzeugen gebaut, aber ohne KI im Produkt — bin ich betroffen?

Die KI-Verordnung gilt nur für KI-Systeme. Enthält Ihr fertiges Produkt keine KI, läuft in ihm also keine KI, liegt es außerhalb des Anwendungsbereichs – Sie sind dafür weder Anbieter noch Betreiber eines KI-Systems. Zwei Fälle sollte man sauber trennen. Nutzen Sie KI nur beim Entwickeln, etwa Copilot oder ChatGPT zum Coden oder Texten, während das Produkt selbst keine KI enthält, dann sind Sie bezogen auf diese Werkzeuge zwar Betreiber, allerdings mit minimalem Risiko – lediglich KI-Kompetenz nach Art. 4 und keine verbotenen Praktiken nach Art. 5. Ihr Produkt wird dadurch nicht zum KI-System, und Sie werden nicht zum Anbieter eines KI-Systems. Steckt dagegen tatsächlich KI in Ihrem Produkt – auch eine kleine ML-Funktion, ein Chatbot oder ein Empfehlungsmodell –, dann ist dieser Teil ein KI-System, und wenn Sie ihn unter eigenem Namen ausliefern, sind Sie insoweit Anbieter mit den entsprechenden Pflichten. Entscheidend ist also, ob im ausgelieferten Produkt KI arbeitet, nicht, ob bei der Herstellung KI geholfen hat: „Mit KI gebaut“ ist nicht dasselbe wie „ist ein KI-System“. Andere Gesetze wie die DSGVO oder das Produktsicherheitsrecht gelten davon unabhängig weiter.

Was bedeutet das für Sie als Betreiber? (der KMU-Regelfall)

Setzen Sie KI beruflich ein, sind Sie in der Regel Betreiber. Bei KI mit geringem Risiko sind Ihre Pflichten überschaubar; bei Hochrisiko-KI greifen dagegen konkrete Betreiberpflichten nach Art. 26 KI-VO. Sie müssen die KI bestimmungsgemäß und gemäß der Gebrauchsanweisung des Anbieters einsetzen und eine menschliche Aufsicht durch kompetente Personen sicherstellen, die die KI überwachen und Entscheidungen übersteuern können. Soweit Sie die Eingabedaten kontrollieren, müssen diese geeignet und repräsentativ sein. Sie müssen den Betrieb überwachen, bei Risiken oder Vorfällen den Anbieter und gegebenenfalls die Behörde informieren und den Einsatz notfalls aussetzen, und Sie müssen die automatisch erzeugten Protokolle aufbewahren, soweit sie in Ihrer Kontrolle liegen. Hinzu kommen zwei wichtige Informationspflichten: Bevor Hochrisiko-KI am Arbeitsplatz eingesetzt wird, müssen Sie die betroffenen Beschäftigten beziehungsweise deren Vertretung informieren (Art. 26 Abs. 7), und trifft oder unterstützt die KI Entscheidungen über Personen, müssen auch diese informiert werden (Art. 26 Abs. 11). In vielen Fällen kommt zusätzlich die DSGVO ins Spiel, bis hin zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Wichtig: Diese Hochrisiko-Betreiberpflichten greifen erst ab Dezember 2027 (siehe Fristen). Die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenz nach Art. 4 gelten aber schon jetzt – auch für Betreiber.

Was bedeutet das für Anbieter und Entwickler?

Wenn Sie KI-Systeme entwickeln, unter eigenem Namen anbieten oder ein fremdes System wesentlich verändern, gelten die strengsten Pflichten nach Art. 16 KI-VO. Bei Hochrisiko-KI müssen Sie unter anderem ein dokumentiertes Risikomanagement über den gesamten Lebenszyklus führen, für Daten-Governance und qualitätsgesicherte Trainingsdaten sorgen, eine ausführliche technische Dokumentation und eine automatische Protokollierung bereitstellen und Vorkehrungen für menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit treffen. Hinzu kommen ein Qualitätsmanagementsystem sowie eine Konformitätsbewertung, eine EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Registrierung in der EU-Datenbank. Auch viele kleinere Softwarehäuser können unbemerkt zum Anbieter werden – etwa, wenn sie ein KI-Modell in ein eigenes Produkt integrieren und dieses unter eigenem Namen vertreiben. Prüfen Sie daher früh, ob Sie Anbieter- oder Betreiberpflichten haben.

Was bedeutet das für Ihre Mitarbeiter und Kunden (Nutzer und Betroffene)?

Menschen, die mit KI interagieren oder von KI-Entscheidungen betroffen sind, erhalten Rechte. Dazu gehört die Transparenz: Wer mit einem KI-Chatbot kommuniziert, muss das erkennen können, und KI-generierte Inhalte wie auch Deepfakes müssen als solche gekennzeichnet sein (Art. 50). Beschäftigte müssen informiert werden, bevor Hochrisiko-KI – etwa zur Leistungsbewertung – auf sie angewendet wird. Wer von einer KI-gestützten Entscheidung betroffen ist, beispielsweise bei einer Bewerbung oder einer Kreditvergabe, hat Anspruch auf Information und über die DSGVO teils auch auf eine Erläuterung. Und schließlich schützt die Verordnung vor verbotenen Praktiken wie Emotionserkennung am Arbeitsplatz, manipulativen Systemen oder Social Scoring. Für Sie als Unternehmen heißt das: Eine klare, ehrliche Kommunikation über den KI-Einsatz schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen.

Die große Änderung 2026: der „Digital Omnibus“

Ursprünglich sollten die zentralen Pflichten am 2. August 2026 greifen. Nach Kritik an Aufwand und noch unfertigen Standards hat die EU die Fristen im „Digital Omnibus on AI“ entschärft (Zustimmung Europäisches Parlament am 16. Juni 2026, EU-Rat am 29. Juni 2026). Der aktuelle Fahrplan: • Verbotene Praktiken (Art. 5): gelten bereits seit 2. Februar 2025. • KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (Art. 4): gilt bereits seit 2. Februar 2025. • Allgemeine KI-Modelle / GPAI (Art. 51–55): gelten bereits seit 2. August 2025 — vom Omnibus nicht verändert. • Transparenz- und Kennzeichnungspflichten (Art. 50): jetzt ab 2. Dezember 2026 (verschoben). • Hochrisiko-KI nach Anhang III: jetzt ab 2. Dezember 2027 (verschoben, ursprünglich August 2026). • Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I, z. B. Medizinprodukte, Maschinen): jetzt ab 2. August 2028 (verschoben). Kernbotschaft: Für die aufwendige Hochrisiko-Compliance gibt es mehr Zeit — aber „nichts tun“ ist keine Option, denn einiges gilt bereits.

Was schon heute gilt (2025/2026)

Seit Februar 2025 gelten zunächst die Verbote nach Art. 5. Untersagt sind unter anderem Social Scoring, manipulative oder unterschwellige Beeinflussung, das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit, das ungezielte Abgreifen von Gesichtsbildern für Datenbanken sowie Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit engen Ausnahmen). Diese Verbote gelten für alle Unternehmen. Ebenfalls seit Februar 2025 gilt die KI-Kompetenz nach Art. 4: Wer KI einsetzt, muss für ausreichende KI-Kompetenz der Mitarbeitenden sorgen. Der Digital Omnibus hat die Pflicht abgemildert – Sie müssen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ergreifen, aber kein bestimmtes Niveau garantieren. In der Praxis bedeutet das Sensibilisierung, Schulungen und eine klare KI-Nutzungsrichtlinie. Seit August 2025 schließlich gelten die Pflichten für allgemeine KI-Modelle (GPAI) nach Art. 51–55: Anbieter großer KI-Modelle müssen technische Dokumentation, eine Urheberrechts-Policy und Transparenzangaben bereitstellen, bei systemischen Risiken kommen weitere Pflichten hinzu. Für KMU ist das vor allem indirekt relevant – über die genutzten KI-Dienste.

Der nächste Stichtag: 2. Dezember 2026 — Transparenz

Ab diesem Datum greifen die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50, die für Betreiber besonders relevant sind. Bei KI-Chatbots müssen Nutzer erkennen können, dass sie mit einer Maschine sprechen. Von KI erzeugte oder bearbeitete Inhalte – ob Text, Bild, Audio oder Video – müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden, und Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Gut zu wissen: Für KI-Texte, die redaktionell geprüft werden und für die eine natürliche Person die Verantwortung übernimmt, sieht Art. 50 eine Ausnahme von der Offenlegungspflicht vor. Ein transparenter Hinweis wie „mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft“ ist trotzdem guter Stil – und bereitet auf die neuen Pflichten vor.

Hochrisiko-KI (Anhang III) — jetzt ab Dezember 2027

Als hochriskant gelten KI-Systeme unter anderem in der Personalauswahl und im Personalmanagement (Bewerber-Screening, Leistungsbewertung), bei Kreditwürdigkeit und Scoring, in Versicherungen, in kritischer Infrastruktur, in der Bildung, in der Strafverfolgung und in der Migration. Für KMU ist dabei besonders praxisrelevant, dass schon ein zugekauftes KI-Tool zur Bewerbervorauswahl Hochrisiko sein kann – dann treffen Sie als Betreiber die weiter oben beschriebenen Pflichten aus Art. 26 und den Hersteller als Anbieter die Pflichten aus Art. 16. Auch wenn die Frist nun Ende 2027 ist, sollten Sie solche Einsätze frühzeitig identifizieren, denn die Umsetzung braucht Vorlauf.

Deutschland: die Bundesnetzagentur wird KI-Aufsicht

Parallel hat Deutschland das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-Durchführungsgesetz) verabschiedet, das am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert hat. Kern ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA), die – soweit nicht Fachbehörden zuständig sind – zur zentralen Marktüberwachungsbehörde wird. Bei ihr entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung (KoKIVO), das zugleich als Anlaufstelle mit Informationen für Unternehmen dient. Die zuständigen Behörden können künftig Marktüberwachung betreiben, also Unterlagen anfordern, Systeme testen und bei Mängeln Abhilfe verlangen. Für Unternehmen bedeutet das klare Ansprechpartner – und eine Aufsicht mit echten Befugnissen.

Bußgelder (Art. 99)

Die Verordnung sieht empfindliche Sanktionen vor. Bei verbotenen Praktiken drohen bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei Verstößen gegen sonstige Pflichten bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent und bei falschen oder unvollständigen Auskünften bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. Für KMU und Start-ups gilt dabei jeweils der niedrigere der beiden Beträge, und maßgeblich für die Höhe sind Schwere, Dauer und Art des Verstoßes.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

1. KI-Inventar erstellen: Welche KI-Tools sind im Einsatz — auch versteckt in Standardsoftware (z. B. Microsoft 365 Copilot)? 2. Rolle je System klären: Sind Sie Anbieter oder Betreiber? Das bestimmt Ihre Pflichten. 3. Verbote prüfen: Fällt ein Einsatz unter Art. 5 (z. B. Emotionserkennung im Team)? Sofort abstellen. 4. KI-Kompetenz aufbauen: Schulungen und eine klare interne KI-Richtlinie — gilt schon heute (Art. 4). 5. Transparenz vorbereiten: Chatbots und KI-Inhalte kennzeichnen (Art. 50, ab 12/2026). 6. Hochrisiko-Einsätze identifizieren: vor allem HR- und Scoring-Tools — Frist 12/2027, Vorbereitung jetzt. 7. Lieferanten und Verträge prüfen: Bei zugekauften KI-Diensten Konformität, Dokumentation und Auftragsverarbeitung (DSGVO) klären. 8. Verantwortlichkeiten festlegen: Wer überwacht KI, wer ist Ansprechpartner für die Aufsicht?

Fazit

Die KI-Verordnung ist da — aber der Gesetzgeber hat 2026 Tempo herausgenommen: Die schwergewichtigen Hochrisiko-Pflichten kommen erst Ende 2027. Diese Atempause sollten Unternehmen nutzen, statt sie zu verschlafen. Wer jetzt sein KI-Inventar aufstellt, die Rollen klärt, Mitarbeitende schult und Transparenz schafft, ist für Dezember 2026 und 2027 gerüstet — und vermeidet teure Nachbesserungen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre eingesetzten KI-Tools einzuordnen, Ihre Rolle je System zu bestimmen und eine pragmatische KI-Richtlinie aufzusetzen. Sprechen Sie uns an.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen (Stand: Juli 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fristen und Details der KI-Verordnung wurden 2026 mehrfach angepasst (u. a. durch den Digital Omnibus). Für die verbindliche Beurteilung Ihres konkreten KI-Einsatzes wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Rechtsberatung.

Transparenzhinweis: Die Inhalte dieses Beitrags wurden mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt und von uns redaktionell geprüft.

MT

Matthias Tichý

IT-Berater und Gründer von IT-Service M.Tichý in Berlin-Spandau. Seit 2010 betreut er kleine und mittlere Unternehmen in Berlin und Brandenburg bei Microsoft 365, IT-Sicherheit, Backup und Managed Services.